Der Burgenlandkreis passte in seiner Allgemeinverfügung Nr. 6 vom 13. Mai 2022 die Quarantänebestimmungen für Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen den aktualisierten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts an.
Somit wird für Personen, die sich nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert haben, nur noch bis zum Ablauf des fünften Tages ab dem Tag der Testung eine häusliche Quarantäne angeordnet. Kontaktpersonen von Infizierten müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.
Für Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Bereich gilt jedoch, dass diese ihre Tätigkeit erst wiederaufnehmen dürfen, wenn sie einen negativen Antigen-Schnelltest aufweisen können. Anerkannt ist auch ein Test, der im Rahmen der betrieblichen Testung unter Aufsicht erfolgt oder frühestens am fünften Tag der Quarantäne ein PCR-Test durchgeführt wird und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus oder bei einem positiven Ergebnis einen CT-Wert von größer 30 aufweist. Es besteht eine Testverpflichtung vor Arbeitsbeginn für enge Kontaktpersonen von Infizierten unabhängig davon, wann die Quarantäne endet. Der Grund dafür ist der Umgang mit besonders zu schützenden Personen in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
Quelle: Landratsamt Burgenlandkreis