Die Untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises weist darauf hin, dass zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres das Abschneiden oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes gesetzlich nach § 39 des Bunddesnaturschutzgesetztes verboten ist. Dieser Verbotszeitraum gilt ebenso für das Zurückschneiden von Röhrichten. Das Umweltamt klärt gern telefonisch über die wenigen gesetzlichen Ausnahmen auf.
Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des einjährigen Zuwachses der Pflanzen. Auch ein fachgerechter Obstbaumschnitt bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Artenschutzrechtliche Belange sind jedoch auch bei Durchführung dieser Pflegeschnitte unbedingt zu beachten. Bei brütenden Vögeln sind Pflegeschnitte zu unterlassen, bis die Jungvögel das Nest oder die Bruthöhle verlassen haben.
Eine Befreiung von dem Schnittverbot für Gehölze ist unter bestimmten Bedingungen möglich und bei der Unteren Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises schriftlich zu beantragen. Wer entgegen dieser Schutzvorschriften Gehölze abschneidet oder beseitigt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Für Beratungen und Rückfragen steht das Umweltamt des Burgenlandkreises unter der Tel.-Nr. 03443 272-376 oder -374 bzw. unter umweltamt@blk.de zur Verfügung.
Quelle: Landratsamt Burgenlandkreis